Die im folgenden Text verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten
geschlechtsneutral für alle Personen.
Ich übernehme ein Ehrenamt
Es ist eine lebensbereichernde Herausforderung und ein Zeichen von Menschlichkeit, dass sich Einzelne, denen es gut geht, sich für andere einsetzen.
Es gibt viele Gründe warum Menschen ein Ehrenamt übernehmen. Zum Teil erwächst die Idee daraus, Zeit zu haben oder auch einer Vereinsamung entgegenzuwirken. Sich zu engagieren bereitet Freude und lässt neue Wege beschreiten. Wer ein Ehrenamt ausübt, übernimmt soziale Verantwortung und nutzt die Chance etwas zu bewegen, sammelt neue Erfahrungen, erweitert seine Fähig- und Fertigkeiten und kann gesellschaftliche Prozesse mitgestalten.
Eventuell bietet sich eine neue berufliche Perspektive.
Liegt z.B. keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, wird betreuungsgerichtlich durch das zuständige Amtsgericht geprüft, ob im Bekannten-, Verwandtenkreis die Möglichkeit einer ehrenamtlichen Betreuung besteht und ob die Voraussetzungen einer Eignung vorliegen. Eine ehrenamtliche Betreuung wird gegenüber einer gerichtlich bestellten, beruflichen Betreuung bevorzugt, da Bekannte oder Verwandte oft in einer guten Beziehung zum Betroffenen stehen und ein gewisses Maß an Vertrauen vorliegt. Das Wissen um Wünsche und Bedürfnisse ist schon vorhanden und können genutzt werden. Es können auch ehrenamtlich engagierte Menschen eine Betreuung übernehmen, die der hilfebedürftigen Person nicht bekannt sind. Bei Vorliegen einer Betreuungsverfügung ist eine Person, die die Betreuung übernehmen soll, vom Vollmachtgeber schon benannt. Der Vollmachtnehmer muss mit der Benennung einverstanden sein. Auch hier prüft das Betreuungsgericht, ob die benannte Person die Voraussetzung für die Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung erfüllt. Ein gerne unterschätzter Punkt in einer Betreuungsverfügung ist, dass hier Personen benannt werden können, die der Vollmachtgeber für die Übernahme seiner Betreuung ausschließen möchte. Das trifft z. B. zu, wenn kein Vertrauen vorliegt oder der Vollmachtgeber vermutet, dass nicht
in seinem Interesse und nach seinen Wünschen gehandelt werden würde.
Eine ehrenamtliche Betreuung wird für Personen übernommen, die durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind ihre eigenen Rechte zu vertreten. Die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Betreuung überprüft und entscheidet das Betreuungsgericht im Amtsgerichtsbereich des Wohnortes der hilfebedürftigen Person. Die hilfebedürftigen Menschen kommen aus ganz unterschiedlichen Lebenssituationen. Mit überschaubarem Zeitaufwand kann persönliche Begleitung und Unterstützung gegeben werden. Sie haben Verständnis, Einfühlungs-, Durchsetzungsvermögen, Geduld und Toleranz gegenüber den Wünschen und Lebenseinstellungen der Betreuten? Sie möchten ihre eigenen Lebenserfahrungen in einer Betreuungsbeziehung nutzen, sind bereit, sich neues Wissen anzueignen und arbeiten gerne mit anderen Menschen zusammen? Dann sind schon wichtige Voraussetzungen erfüllt. Weiterhin benötigen sie Organisations- und Kommunikationsgeschick. Hilfreich sind Erfahrungen im Umgang mit Krankheit und Menschen mit Behinderungen sowie mit Behörden und Ämtern.
Als ehrenamtlicher Betreuer sind sie gesetzlicher Vertreter des Betreuten in den Bereichen, die der zu Betreuende nicht selbst regeln kann. Sie bekommen nach Prüfung durch das zuständige Amtsgericht die entsprechenden Aufgabenkreise zugewiesen. Hierin besteht kein Unterschied zur beruflichen Betreuung. Es gibt, je nach Lebenssituation des Betreuten, unterschiedliche Aufgabenkreise.
Zum Beispiel:
Gesundheitssorge (Arztgespräche, Organisation von Behandlungsterminen usw.)
Vermögenssorge (Beantragung von Krankenkassen,- Pflegeleistungen, Mietzahlungen, Regelung der finanziellen Angelegenheiten usw.)
Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten (Auskunft über Sozialleistungen, Regelung von Versicherungsschäden, Klärung Rentenangelegenheiten usw.)
Einige Entscheidungen in den Aufgabenkreisen bedürfen einer richterlichen Genehmigung, wie z.B. Wohnungsauflösung, freiheitentziehende Maßnahmen. Sie stellen dann den entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Neben der gesetzlichen Vertretung ist auch der persönliche Kontakt zum Betreuten wichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass der Betreuer selbst für die Versorgung des Betreuten zuständig ist. Der Betreuer hat den persönlichen Kontakt und das Gespräch mit dem Betreuten zu pflegen, um wichtige Angelegenheiten und Entscheidungen gemeinsam besprechen zu können. Es ist wichtig, die Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen zu kennen und wenn sie nicht dem Wohl des Betreuten entgegenstehen und für den Betreuer zumutbar sind, ist diesen zu
entsprechen. Ebenso soll der Betreute im Rahmen seiner Möglichkeiten nach eigenen Vorstellungen leben können.
Der ehrenamtliche Betreuer kann zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für die tatsächlich anfallenden und nachzuweisenden Einzelaufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von derzeit jährlich 400,00 Euro verlangen. Eine Zusammenstellung der einzelnen Aufwendungen ist dann nicht mehr erforderlich.
Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung, bei früherer Beendigung zeitnah. Wird die Betreuung nicht ein volles Jahr geführt, so ist die Aufwandsentschädigung auch nur anteilig zu vergüten. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird.
In Mecklenburg-Vorpommern sind ehrenamtlich rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger grundsätzlich über eine Sammelversicherung, die das Justizministerium mit der OKV Ost- Deutsche Kommunalversicherung a.G. abgeschlossen hat, versichert.
Kontaktdaten der OKV:
OKV
Deutsche Kommunalversicherung a.G.
Konrad-Wolf-Straße 91/92
13055 Berlin
Telefon: 030 42152176
Fax: 030 42152 320
E-Mail: info@okv.de
www.okv.de
Weitere Informationen über Haftpflichtversicherung und Vermögensschadenhaftpflicht
entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, erhältlich im Betreuungsverein „Füreinander“ Uecker-
Randow e.V. in Torgelow.
Unterstützung ehrenamtliche Betreuer
Die Aufgaben einer ehrenamtlichen Betreuung stellt eine gewisse Herausforderung dar. Hiermit werden sie nicht allein gelassen. Als Ratgeber stehen die Betreuungsbehörde, das Amtsgericht und Betreuungsvereine zur
Verfügung. Insbesondere gibt es in Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend anerkannte Betreuungsvereine, die ehrenamtlich Engagierte in Betreuungssachen anleiten, einweisen, Fragen beantworten, Weiterbildung und Erfahrungsaustausch organisieren. Im Einzelfall kann der Betreuungsverein auch Unterstützung dabei bieten, welche zu betreuende Person für sie geeignet ist. Bei Bedarf wird Hilfe für den Erstkontakt angeboten. Haben Sie Interesse zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung, können Sie sich gerne an den Betreuungsverein „Füreinander“ Uecker-Randow e.V. in Torgelow wenden.