Die gesetzliche Betreuung bildet ihre Arbeitsgrundlagen aus dem Betreuungsrecht, welche sich schwerpunktmäßig im Bürgerlichen Grundgesetz Buch (BGB) unter den §§ 1896 ff. finden lassen.
Durch eine Reform im Jahr 1992 wurden die bis dahin geltenden Regelungen zur Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft für Volljährige durch das Betreuungsrecht abgelöst. Die Entmündigung erwachsener Menschen, also die Bestellung eines Vormunds, wurde damit abgeschafft. Stattdessen gibt es nun die gesetzliche Betreuung, welche die rechtliche Handlungsfähigkeit, also Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht grundsätzlich und vollständig aufhebt, sondern je nach Einfallsituation so weit wie erforderlich einschränkt. Daraus ergibt sich, dass die gesetzliche Betreuung im Grundgedanken hilfebedürftige Menschen unterstützt und dabei das Selbstbestimmungsrecht gewahrt wird, solange es mit dem Wohl des Betroffenen im Verhältnis steht. Heute wird daher vielmehr auf den individuellen Lebensraum, die Wünsche und Interessen des Betroffenen eingegangen, was eine deutliche Verbesserung für die Betroffenen bedeutet.
Leider wird die Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers oft missverstanden. Das entstand vermutlich durch die Begriffe „Betreuer“, „Betreuung“, welche man im allgemeinen Sprachgebrauch synonym mit Hilfe, Fürsorge, Pflege, soziale Begleitung oder Aufsicht verband. Allerdings bedeutet es im Falle der gesetzlichen Betreuung, mögliche Hilfen zu organisieren und sie nicht eigenständig durchzuführen. So bestehen die Aufgaben eines Rechtsbetreuers darin, mögliche Angebote wie beispielsweise Pflegedienste, Haushaltshilfen, Hilfen der Eingliederungshilfe, Sicherstellung der finanziellen Grundversorgung oder Ähnliches in die Lebenssituation des Betroffenen zu installieren, mit all ihren bürokratischen und organisatorischen Herausforderungen und diese zu kontrollieren. Je nach individueller Lebenssituation, Problematik, sowie der festgelegten Aufgabenkreise können die Tätigkeiten unterschiedlich sein.
Definiert wird das Tätigkeitfeld des Rechtsbetreuers im § 1901 Abs.1 BGB und umfasst grundsätzlich die rechtlichen Aufgaben und Besorgungen im jeweiligen Betreuungsverfahren, die für den Betroffenen notwendig und wichtig sind.
Grundsätzlich gilt das Betreuungsrecht nur für Menschen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Davor stehen sie unter dem Schutz der elterlichen Sorge (Sorgerecht) oder eines gesetzlichen Vormundes nach den §§ 1773–1895 BGB. Die einzige Ausnahme ist die Bestellung einer Betreuung für Minderjährige ab Vollendung des 17. Lebensjahres. Allerdings greift dann die gesetzliche Betreuung auch erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Für wen die Bestellung einer gesetzlichen Betreuung infrage kommt regelt der §1896 BGB. Es heißt darin, dass dies für Menschen die auf Grund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilwiese zu besorgen.
Ein Mensch mit einer Alkoholsucht gehört also nicht automatisch zum Personenkreis für eine rechtliche Betreuung. Entscheidend ist, inwieweit die mit der Sucht verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie Beispielsweise ein Korsakow-Syndrom, eine Leberzirrhose oder der Hirnleistungsabbau) die Fähigkeiten des Menschen einschränken, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Erkrankung bzw. Behinderung muss auf die Geschäftsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit Einfluss haben.
Zunächst hat der Gesetzgeber kein einheitliches Arbeitsprofil bzw. Berufsprofil für die Ausübung für den gesetzlichen Betreuer definiert. Vorrausetzung ist jedoch in jedem Fall die eigene Volljährigkeit. Nach geltendem Recht können als gesetzliche Betreuer*innen natürliche (ehrenamtlich oder berufsmäßig) oder juristische Personen (Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden) bestellt werden. Hierbei sind auch die jeweiligen Vorrausetzungen zu unterscheiden. Wird eine Betreuung ehrenamtlich geführt, so ist das Anforderungsprofil nicht so umfangreich, wie die einer berufsmäßig geführten Betreuung. Ehrenamtliche Betreuer*innen haben in der Regel stets die Möglichkeit sich in Ihrer Tätigkeit Unterstützung durch die Betreuungsvereine zu holen, wenn sie an fachliche Grenze stoßen. Im Normalfall sind ehrenamtliche Betreuer*innen Angehörige oder nahestehende Bekannte der betroffenen Person.
Für die berufsmäßige Führung von Betreuungen gibt es auch keine eindeutigen Ausbildungsvorschriften. Grundsätzlich sollten aber Kenntnisse im Bereich des SGB, BGB, des Betreuungsrechts und ein hohes Maß an Kommunikations-, Organisations-, und Handlungsfähigkeit vorhanden sein. Da die Problemlagen und Sachverhalte der einzelnen Betreuungsverfahren sehr individuell sein können, wird meist erst im Rahmen der Bestellung durch das Gericht klar, welche Aufgabenkreise und Anforderungen der/die zu bestellende Betreuer*in zu bearbeiten hat und welche beruflichen Qualifikationen hierbei ein Vorteil seien können.
Vorteilhafte Berufsabschlüsse können unter anderem sein:
- akademische Abschlüsse, wie beispielsweise Sozialpädagogik, Jura, Betriebswirtschaft
- berufliche Abschlüsse wie examinierte Krankenpfleger*innen, kaufmännische Ausbildungen, Verwaltungsfachkräfte
Die Aufgabenkreise definieren die verschiedenen Alltagsbereiche im Leben eines Menschen. Jeder Mensch hat Umgang mit Behörden, muss sein Vermögen verwalten, seine Gesundheitssorge führen oder entscheiden wo und wie er leben will. Diese verschiedenen Bereiche des täglichen Lebens werden in Aufgabenkreise eingeordnet. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens werden, abhängig von der individuellen Lebenssituation, Problematik und Fähigkeit des Betroffenen, bestimmte Aufgabenkreise klar definiert und festgelegt. Hier wird der gesetzlicher Betreuer bestellt, was gleichzeitig den Arbeitsrahmen darstellt. Es sind ausschließlich Aufgabenkreise in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist und tatsächlich Aufgaben anfallen, die ohne einen gesetzlichen Vertreter nicht ausgeübt werden können. Die Aufgabenkreise lassen sich je nach Hilfebedarf sehr detailliert festlegen.
Ein Betreuungsverfahren erfolgt in jedem Fall durch die Anregung oder eines Antrags auf die Einrichtung einer Betreuung. Eine Antragstellung erfolgt grundsätzlich vom Betroffenen selbst, eine Anregung erfolgt meist durch Institutionen, Behörden oder private Personen, welche das Gefühl haben, dass der oder die Betroffene Hilfe benötigt. Anregung erfolgt also durch Dritte, Antrag durch Betroffenen selbst.
Ist der Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht eingegangen, so wird die Betreuungsbehörde informiert und mit der Erstellung eines Sozialberichtes beauftragt. Die Betreuungsbehörde hat zu ermitteln, inwieweit der Handlungsbedarf tatsächlich besteht, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, ob es Alternativen für eine Betreuung vorliegen und ob es im Familien- oder engeren Bekanntenkreis Personen gibt, die die gesetzliche Betreuung ehrenamtlich übernehmen würden.
Weiter wird ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches ermitteln soll, ob die Vorrausetzungen für eine Betreuung aus medizinischer/ psychologischer Sicht erfüllt sind. D.h. gehört der Betroffene zum Personenkreis nach §1896 BGB.
Ist der Betroffene nicht einwilligungsfähig, so kann das Gericht einen Verfahrenspfleger, der das Betreuungsverfahren im Interesse des Betroffenen begleitet einsetzen. Dieser sichert die Rechte des Betroffenen im Verfahren.
Danach erfolgt eine persönliche Anhörung durch den Betreuungsrichter. Hier sind in der Regel auch der Verfahrenspfleger und der zu bestellende Betreuer anwesenden. In der Anhörung werden nochmal Handlungsbedarf und Problematiken mit allen Anwesenden besprochen und die dafür anwendbaren Aufgabenkreise für die Betreuung festgelegt.
Letztendlich wird der Beschluss erlassen und allen Beteiligten schriftlich zugestellt. Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis als Nachweis seiner Bestellung.